ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - IMMOBILIENAGENTUR
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienvermittlung NEKRETNINE, MORE I PLANINE D.O.O. (im Folgenden: Vermittler) und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person). Mit Abschluss eines Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen kennt und ihnen zustimmt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vermittlungsvertrages.
Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
Immobilienmakler- Agentur für Vermittlung beim Kauf/Verkauf von Liegenschaften "NEKRETNINE, MORE I PLANINE D.O.O."
Auftraggeber ist eine natürliche und/oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Pächter, Verpächter, Vermieter, Mieter, etc.)
Vermittlung bei Immobiliengeschäften sind alle Handlungen des Immobilienmaklers, die sich auf die Verbindung des Auftraggebers mit einem Dritten beziehen, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Pachten, Leasing und andere.
Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler versucht, mit dem Auftraggeber zwecks Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, in Verbindung zu bringen.
Die Vermittlungsgebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für Vermittlungsleistungen zu zahlen verpflichtet ist.
2. IMMOBILIENANGEBOT
Das Immobilienangebot basiert auf schriftlichen, mündlichen oder elektronischen bei der Agentur eingegangenen Informationen und ist unterschriftspflichtig. Die Agentur behält sich die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und im Preis der Immobilie vor, die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft (oder vermietet) wurde oder der Eigentümer den Verkauf (oder die Vermietung) aufgegeben hat.
Der Empfänger (Auftraggeber) hat die Angebote und Mitteilungen der Agentur als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darf sie nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte weitergeben.
Ist dem Angebotsempfänger die von der Agentur angebotene Immobilie bereits bekannt, so ist er verpflichtet, die Agentur hierüber unverzüglich zu informieren.
Das Angebot und/oder die Immobiliendaten gelten als bestätigt durch die Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler.
Die Agentur haftet nicht für Fehler aus dem vorstehenden Absatz dieses Artikels, außer im Falle von vorsätzlichen Fehlern und/oder grob fahrlässigem Verhalten der Agentur.
Die Agentur haftet nicht für Fehler und/oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers.
3. IMMOBILIENPREIS
Die Immobilienpreise sind in EUR ausgedrückt und sind zum Gegenwert zum mittleren Wechselkurs der Kroatischen Nationalbank HNB am Tag der Zahlung zu zahlen.
4. VERMITTLUNGSVEREINBARUNG
Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler, mit dem Auftraggeber eine dritte Person in Kontakt zu bringen, die mit ihm über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandeln würde, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, falls ein Vertrag über ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Der Vermittlungsvertrag kommt zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber zustande.
Im Vermittlungsvertrag müssen alle Informationen über die Immobilie für die Zwecke der Vermittlungstätigkeit sowie die Pflichten des Vermittlers und des Auftraggebers genau, wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden.
Befindet sich die Immobilie im Miteigentum mehrerer Personen, ist eine schriftliche Zustimmung (Vollmacht) aller Miteigentümer oder Vertreter aller Miteigentümer der Immobilie in Form der Annahme des Vermittlungsvertrages erforderlich.
5. PFLICHTEN DER MAKLERAGENTUR BEI DER VERMITTLUNG BEI KAUF, VERKAUF, LEASING UND MIETE VON IMMOBILIEN
1. den Vermittlungsvertrag mit dem Auftraggeber schriftlich abschließen
2. zu versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen;
3. den Kunden über den durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien informieren;
4. den Auftraggeber über die Mängel der Immobilie zu warnen;
5. Einsicht in die Dokumente nehmen, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie belegen, und den Auftraggeber warnen vor: offensichtlichen Mängeln und möglichen Risiken im Zusammenhang mit dem ungeordneten Zustand der Immobilie im Grundbuch; eingetragene dingliche Rechte oder sonstige Rechte Dritter an Grundstücken; Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten; Mängel der Bau- oder Nutzungsbewilligung nach einem Spezialgesetz; die Umstände der Pflicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts und der Beschränkungen im Rechtsverkehr nach besonderen Vorschriften;
6. die notwendigen Handlungen vornehmen, um die Immobilie auf dem Markt zu präsentieren, die Immobilie in der von der Agentur bestimmten Weise zum Verkauf zu stellen;
7. die Besichtigung von Immobilien ermöglichen,
8. personenbezogene Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren;
9. den Auftraggeber über alle uns bekannten Umstände zu informieren, die für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten von Bedeutung sind;
10. bei Verhandlungen vermitteln und versuchen, das Rechtsgeschäft abzuschließen;
11. bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Vorvertrag und Vertrag) anwesend zu sein;
12. bei der Übergabe von Immobilien anwesend sein;
13. wenn Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den auf dieses Grundstück bezogenen Raumordnungsvorschriften zu prüfen; - Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, eine andere Person (natürliche oder juristische) bezüglich Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts zu kontaktieren, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wurde, eine Verbindung mit einer anderen Person einzugehen, mit der er über den Abschluss verhandelt hat ein Rechtsgeschäft, insbesondere wenn: - den Auftraggeber oder einen Dritten direkt mit der Besichtigung des betreffenden Grundstücks beauftragt hat, - ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einer anderen Vertragsperson zwecks Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert wurde; - dem Auftraggeber Name, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail einer anderen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Person oder den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitgeteilt hat
6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
1. mit der Agentur schriftlich einen Vermittlungsvertrag abschließen;
2. Informierung des Vermittlers über alle Umstände, die für die Durchführung der Vermittlung von Bedeutung sind, und Erstellung genauer Angaben über die Immobilie und die Erteilung an den Vermittler, falls vorhanden, ein Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie den Vertragsgegenstand und dem Vermittler die Erfüllung der Verpflichtungen an Drittseite nachweisen,
3. dem Vermittler Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sein Eigentum an der Immobilie oder anderen grundstücksgleichen Rechten an der vertragsgegenständlichen Immobilie belegen, und den Vermittler vor allen auf der Immobilie bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu warnen,
4. dem Vermittler und der dritten Person vor Abschluss des vermittelten Geschäfts eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
5. dem Vermittler alle wesentlichen Informationen über die angefragte Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören,
6. Nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, d.h. des Vorvertrages, durch den der Vermittler zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet ist, falls der Vermittler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars bereits beim Abschluss des Vorvertrages zu leisten ist, das Vermittlungshonorar an den Vermittler zu zahlen, sofern es nicht anderes vereinbart ist,
7. den Vermittler, falls ausdrücklich vereinbart wird, dem Vermittler für die während der Vermittlung entstehenden Aufwendungen zu entschädigen, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen, zu entschädigen,
8. Benachrichtigung an den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, für die er den Vermittler beauftragt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit Eigentumsverhältnissen.
9. Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er nicht in gutem Glauben Glauben gehandelt hat, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er zur Erledigung des Rechtsgeschäfts für die Vermittlungstätigkeit wesentliche Angaben verschwiegen oder falsch mitgeteilt hat, und ist zum Schadensersatz verpflichtet für alle bei der Vermittlung entstandenen Kosten, die nicht höher sein dürfen als die Vermittlungsgebühr für das vermittelte Geschäft.
7. VERMITTLUNGSGEBÜHR
Dem Vermittler steht das im Vermittleungsvertrag vereinbarte Vermittlungshonorar (im Folgenden: Honorar) zu.
Der Vermittler ist verpflichtet, für seine Tätigkeit das Honorar in der im Vermittlungsvertrag festgelegten Höhe zu erheben. Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf das Vermittlungshonorar in voller Höhe unmittelbar nach Abschluss der ersten von den Vertragsparteien abgeschlossenen Rechtshandlung (Vorvertrag oder Kaufvertrag).
Auf den Entschädigungsbetrag wird Mehrwertsteuer erhoben.
Die vom Käufer für die Vermittlungsleistung beim Immobilienkauf zu entrichtende Maklercourtage beträgt 3 % des Kaufpreises der Immobilie.
Wenn die Partei selbst dem Vermittler ein höheres als das vereinbarte Honorar bietet, darf der Vermittler dieses Honorar empfangen.
Die Höhe der Maklercourtage wird durch den Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften frei bestimmt.
Der Vermittler kann einen Anspruch auf Ersatz der für die Ausführung des Auftrages notwendigen Kosten vereinbaren und verlangen, dass die Mittel für bestimmte Aufwendungen, d.h. Kosten, im Voraus bezahlt werden.
Bei einer Vermittlung, bei der der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten einen Interessenten gefunden hat, kann der Vermittler nach bestem Wissen und Gewissen die tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der betreffenden Vermittlung in Rechnung stellen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler dem Kunden eine Verbindung zu einer anderen Person zur Verhandlung über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts verschafft hat, wenn der Kunde in die Lage versetzt wurde, eine andere Person (natürliche oder juristische) zu kontaktieren, mit der er über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat , und besonders wenn:
• er den Kunden oder eine dritte Person direkt mitgenommen oder beauftragt hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen;
• ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der anderen Vertragspartei zwecks Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert hat;
• dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die Telefaxnummer einer anderen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Person oder den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitgeteilt hat.
8. VERTRAGSBEENDIGUNG
Der Vermittlungsvertrag wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und endet mit dem Ende des Zeitraums, für den er abgeschlossen wurde, es sei denn, ein Vertrag, für den vermittelt wurde, wurde abgeschlossen oder durch die Kündigung einer der Vertragsparteien. Der Vertrag kann nach Vereinbarung um weitere 12 Monate verlängert werden.
Der Auftraggeber erkennt die Vermittlung auch nach Vertragsablauf an, wenn der Kontakt mit dem Dritten während der Vertragsdauer zustande kam.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag einseitig vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ist er verpflichtet, dem Vermittler innerhalb von 7 (sieben) Tagen alle bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Vermittlungskosten zu erstatten, die sich auf Werbekosten, Materialkosten und anderes beziehen, insofern diese vertraglich geregelt und vereinbart wurden und insofern sie auch entstanden sind.
Endet der Vertrag durch Zeitablauf, haben die Vertragsparteien keine Ansprüche gegeneinander. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Aufwendungen zu entschädigen, die ja gesondert vom Auftraggeber zu zahlen vereinbart wurden.
Schließt der Auftraggeber innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages ein Rechtsgeschäft mit der Person ab, mit der er durch den Vermittler verbunden war und für die der Vermittler während der Laufzeit des Vertrages vermittelt hat, so ist er zur Zahlung der Vermittlungsgebühr an den Vermittler verpflichtet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
9. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN AGENTUREN
Die Agentur ist bereit, mit anderen Makleragenturen zusammenzuarbeiten, die die grundlegenden ethischen Prinzipien respektieren (die die Präsentation unwahrer Informationen über das Geschäft ausschließen, um Aufträge und Kunden zu erhalten, andere Agenturen in irgendeiner Weise herabsetzen, um Aufträge und Kunden zu erhalten, unrealistische Immobilienbewertungen zur Erlangung von Makleraufträgen und Ausschluss anderer Agenturen vom Markt ersuchen, Auftritt in den Medien mit der Absicht der Eigenwerbung zu Lasten anderer Agenturen).
Die gegenseitige Zusammenarbeit der Agenturen basiert auf dem Kodex der Geschäftsethik der Vermittler – Mitglieder der Immobilienbörse und Mitglieder der Kroatischen Wirtschaftskammer HGK.
10. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND STREITBEILEGUNG
Auf die sich aus dem Maklervertrag ergebenden Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Maklervertrag bestimmt werden, finden die Vorschriften des Immobilienvermittlungsgesetzes und des Obligationsgesetzes Anwendung.
Für eventuelle Streitigkeiten ist das Gemeindegericht in Zagreb zuständig.